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Satzung

Haus-; Wohnungs- und Grundeigentümer Verein Eberswalde

                                                Satzung

§ 1

Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1)      Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Eberswalde e.V. im Folgenden kurz Verein genannt, ist  die Vertretung der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in der  Stadt Eberswalde und Umgebung.
Er trägt den Kurznamen Haus & Grund Eberswalde.

(2)     Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist  Eberswalde

(3)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben

(1)     Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft.
Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über die das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.

(2)     Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.

(3)     Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes der Brandenburger Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine e.V. (Haus & Grund Brandenburg), der Mitglied des Zentralverbandes Haus & Grund Deutschland e. V. ist.

§ 3

Mitgliedschaft

(1)      Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z. B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte erstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen  dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.

(2)       Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines formgerechten  Aufnahmeantrags, über den der Vereinsvorstand entscheidet. Der Vorstand kann diese Aufgabe delegieren.

(3)      Mitglieder, die sich in hervorragender  Weise um das private Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.

(4)     Die Mitgliedschaft endet:
(a)     durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Er  ist  spätestens drei Monate vor Jahresschluss schriftlich anzuzeigen;
(b)      durch Tod;

(c)      durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

(d)      durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes
(aa)       bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums,
(bb)       bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
(cc)        bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschließenden und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen. Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie für die Ausfertigung von Schriftsätzen hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtungen aus dieser Tätigkeit entstandenen Unkosten und Auslagen nach einem vom Vorstand festzulegenden Verteilungsschlüssel zu erstatten.

§ 5

Beiträge

(1)    Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.  Neu eintretende Mitglieder des Vereins zahlen eine einmalige Beitrittsgebühr, deren Höhe der Vorstand  festlegt.

 § 6

Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vereinsvorstand

§ 7 

 Vereinsvorstand

(1)     Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, und weiteren Beisitzern. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister werden je in einem geheimen Wahlgang durch

Stimmzettel, alle anderen Vorstandsmitglieder in offener Abstimmung gewählt, sofern nicht nach § 8 Abs. 5  auch hier die Wahl auf Antrag durch Stimmzettel zu erfolgen hat.

Ein Kandidat gilt als gewählt , wenn einfache Stimmenmehrheit erreicht wurde.
Die Vorsitzenden müssen grundsätzlich Eigentümer im Sinne der Satzung sein.
Den Mitgliedern steht ein Vorschlagsrecht für Kandidaten zu.
Er ist ehrenamtlich tätig.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin kann den Mitgliedern des Vorstandes eine angemessene Vergütung gewährt werden.
Die Höhe der jährlichen Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand  festgelegt.
Darüber hinaus haben die Vorstandsmitglieder  Anspruch auf Reisekostenentschädigung, die nach Vorlage von Belegen erstattet wird..
(2)     Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder Wiederwahl.

(3)     Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor.

(4)      Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.

(5)     Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.

(6)     Der gesetzliche  Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gebildet.

(a)     Jeder von ihnen ist nach außen zur Einzelvertretung befugt.

(b)    Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

(c)     Die Vertretung darf nach innen aber nur erfolgen, wenn die Verhinderung angezeigt ist oder ein sonstiger dringender objektiver Hinderungsgrund vorliegt.

 § 8

Mitgliederversammlung

(1)      Die  Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr am Sitz des Vereins einzuberufen.

Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr  obliegen insbesondere

(a)         die Wahl des Vereinsvorstandes gem. § 7 Abs. 2

(b)         die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,

(c)         die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,

(d)         die Wahl der Rechnungsprüfer,

(e)         die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge  gem. § 5

(g)         die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden,

(h)         die Änderung der Satzung,

(i)          die Auflösung des Vereins.

(2)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

(a)         das Interesse des Vereins es erfordert,

(b)         ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe im Vorstand verlangt.

(3)        Die Mitgliederversammlung wird in Textform (§ 126 b BGB) oder durch Ankündigung in der Vereinszeitschrift „Das Hauseigentum“ jeweils unter Angabe der Tagesordnung durch den vertretungsberechtigten Vorstand einberufen.
Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Im Falle seiner Verhinderung wird die Versammlung durch seinen Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied geleitet; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Eine ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

(4)     Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 9 und 10 dieser Satzung. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)     Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung – soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist -, auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(6)      Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 9

Satzungsänderung

(1)     Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben sind.

§ 10

Auflösung des Vereins

(1))    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann der Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand unterbreitet werden.
Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.

(2)     Vor der Beschlussfassung ist der in § 2 Abs. 3 bezeichnete Landesverband gutachtlich zu hören; sein Gutachten ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.

(3)     Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens  1/6 tel der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

(4)     Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11

Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein seinen Sitz hat.

§ 12

Datenschutzregelung

(1)     Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf:

a. den vollständigen Namen,

b. den Titel, den akademischen Grad,

c. die Anschrift,

d. die Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,

e. das Geburtsdatum,

f. die Bankverbindung,

g. die Art , Umfang und Lage  des Immobilienbesitzes.

(2)      Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein elektronisch gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

(3)     Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche  Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben.

(4)     Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.

§13

Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeitder übrigen Bestimmungen der Satzung nicht.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
04.November 2015 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Wolfram Hey
Vorsitzender

Satzung im Vereinsregister ,Amtsgericht Frankfurt/ Oder am 15.12.2016 mit den Aktenzeichen VR 2082 FF eingetragen.

 

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